Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1962
Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle