Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1957
Wirkung der Anfechtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle