(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1948
Mehrere Berufungsgründe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle