Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1954
Anfechtungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1955 Form der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle