Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1960
Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle