von Göler (Hrsg.) / Corinna Stiehl / § 1943

§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit dem sofortigen Übergang der Erbschaft im Todesfall auf den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls („Vonselbsterwerb“, § 1942 BGB) wird dieser ohne eigenes Zutun Erbe. Es entsteht eine Übergangsphase, in der er die Möglichkeit hat, die Erbschaft endgültig anzunehmen oder sich ihrer wieder zu entledigen, indem er sie ausschlägt.

Da die Ausschlagung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB den Anfall der Erbschaft rückwirkend entfallen lässt, soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitraum, in dem eine Ausschlagung möglich ist, nach dem Gesetz möglichst kurz sein. Dem steht das Interesse des Erben gegenüber, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Entscheidung über die endgültige Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen zu können.

Die Vorschrift des § 1943 BGB regelt daher, dass mit erfolgter Annahme die Möglichkeit der Ausschlagung

2) Definitionen

a) Annahme

Das Gesetz gibt keine Legaldefinition für den Begriff der Annahme. Bei der Annahme handelt es sich um eine formfreie Willensäußerung des vorläufigen Erben, mit der er aus objektiver Sicht ausdrückt, dass er endgültig Erbe sein will, d.h. den Nachlass endgültig behalten will.

Die Annahme kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (aa), durch schlüssiges Verhalten (bb) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (cc).

aa) Annahmeerklärung

Die Annahmeerklärung ist eine Willenserklärung des Erben, aus der objektiv erkennbar ist, dass er sich für den Erben hält und die Erbschaft endgültig behalten will. Die Erklärung ist nicht empfangsbedürftig, insbesondere muss sie nicht etwa gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Sie ist formfrei. Die Erklärung kann gegenüber jedermann erfolgen. Damrau/Masloff, § 1943 BGB Rn 2, Palandt/Weidlich § 1943 Rn 1 Nach anderer Ansicht soll

3) Prozessuales

Die Beweislast für die erfolgte Annahme trifft in den Fällen der §§ 1958 BGB, 239 ZPO, 778 ZPO die Gläubiger.

Autor & Kanzlei
Corinna Stiehl, Rechtsanwältin für Familienrecht in Mannheim
Frau Rechtsanwältin Corinna Stiehl
ma@rittershaus.net +49 (0)621 42 56-0

Corinna Stiehl studierte in Mannheim und Angers/Frankreich. Nach dem Referendariat in Mannheim, Karlsruhe und München trat sie im Jahr 2004 in die Kanzlei ein und ist seitdem im Erbrecht und Familienrecht tätig.
Als Fachanwältin für Familienrecht vertritt sie Mandanten insbesondere bei Ehescheidungen und den dabei zu klärenden Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist ferner die Gestaltung von Eheverträgen und von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen.
Corinna Stiehl zählt laut Wirtschaftswoche (Magazin vom 06.02.2012) und Handelsblatt (28.02.2013) zu den Top-Anwälten für Vermögensschutz und Ehevertragsrecht in Deutschland.
Als Fachanwältin für Erbrecht sind Schwerpunkte ihrer Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung bei der Abwicklung von Erbengemeinschaften und im Pflichtteilsrecht. Hierzu zählt außerdem die Gestaltung von Testamenten und Verträgen zur lebzeitigen Vermögensübergabe und die individuelle Gestaltung von Vorsorgeverfügungen.
Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin ist Corinna Stiehl regelmäßig als Mediatorin tätig.
Sie ist Mitglied im Institut für Erbrecht, im Deutschen Anwaltsverein und der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht. Sie hat eine Mediatorenausbildung abgeschlossen (IKOM, Frankfurt/Main) und ist Förderndes Mitglied der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM).
 

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