(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1963
Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle