Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1946
Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle