Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1949
Irrtum über den Berufungsgrund
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle