Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1965
Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle