von Göler (Hrsg.) / Jan-Philipp Lautebach / § 613a

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  • 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • 2. den Grund für den Übergang,
  • 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Überblick

§ 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Die Norm greift immer dann ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2 § 613a BGB regelt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 1 und die Folgen für diejenigen Arbeitnehmer, die in dem zu veräußernden Betrieb oder Betriebsteil arbeiten. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2  
Absatz 1 Satz 1 enthält das Grundprinzip des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Absatz 1 Satz 2 bis 4 betreffen die rechtliche Behandlung kollektivrechtlicher Vereinbarungen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung von Veräußerer und Erwerber. Absatz 3 ist eine Klarstellung für Umwandlungen von juristischen Personen. Absatz 4 enthält die Regelung, dass der Übergang eines Betriebs als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Kündigungsgrund darstellt, gleichzeitig aber Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erwägungen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. Absatz 5 und 6 regeln Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers und Voraussetzungen für den Widerspruch von Arbeitnehmern. Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021, § 613a Rn. 3 

b) Normzweck

§ 613a BGB verfolgt drei Schutzzwecke. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 6 Der wesentliche Zweck der Norm ist der Schutz von Arbeitnehmern bei einem Inhaberwechsel. RL 77/187/EWG, Erwägungsgründe Arbeitnehmer sollen ihren Arbeitsplatz nicht verlieren, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber wechselt. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 6 Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind nicht wirksam. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 6 Grundsätzlich gehen vielmehr die Arbeitsverhältnisse, die zwischen den Arbeitnehmern und dem ehemaligen Betriebsinhaber bestanden, auf den neuen Inhaber über. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 6 Ein Arbeitsverhältnis geht nur dann nicht über, wenn der Arbeitnehmer mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist und widerspricht. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2 Außerdem bezweckt § 613a BGB eine ausreichende Information der Belegschaft über den Inhaberwechsel. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 7 Und drittens soll die Kontinuität des Betriebsrats und die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 7 

c) Entwicklung

§ 613a BGB wurde im Zuge der Novellierung des BetrVG 1972 in das BGB aufgenommen. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 1 
Bis zur Einführung von § 613a BGB wurden für den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Inhaberwechsel die allgemeinen Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme angewandt, die die Zustimmung aller Beteiligten und damit auch des Betriebserwerbers voraussetzen. Der Erwerber konnte demnach die Übernahme einzelner oder aller Arbeitnehmer ablehnen. Gussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 58. Edition 01.12.2020, BGB § 613a Rn. 1 Nach der herrschenden Meinung wurde ein automatischer Übergang abgelehnt. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 1 Diese freie Entscheidungsmöglichkeit zur Übernahme der Belegschaft schließt § 613a BGB indes aus, indem er den Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse als zwingende gesetzliche Folge des Betriebsübergangs für den Erwerber vorsieht. Gussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 58. Edition 01.12.2020, BGB § 613a Rn. 2 
§ 613a BGB wurde mehrmals unionsrechtlich angepasst und modifiziert. In Umsetzung der Betriebsübergangs-RL von 1977 (RL 77/187/EWG) wurde durch das Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13.8.1980 zunächst Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 hinzugefügt. Die Absätze 5 und 6 sind ein Ergebnis der Umsetzung der Betriebsübergangs-RL von 2001 (RL 2001/23/EG) durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.3.2002. Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021, § 613a Rn. 3 
Die Regelungen des § 613a Abs. 1, 2 und 4 S. 1 BGB sind zwingendes Recht. Die Rechtsfolgen können nicht durch Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber oder durch Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen oder modifiziert werden. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsinhaberwechsels kann also nicht ausgeschlossen werden. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 10 
Die Absätze 5 und 6 sind nicht zwingendes Recht. Die Arbeitsvertragsparteien können daher Abweichendes vereinbaren. Dabei ist unerheblich, dass das in den Absätzen 5 und 6 geregelte Widerspruchsrecht aus den Grundrechten abgeleitet wird, denn es geht um die privatautonome Gestaltung von Vertragsbeziehungen. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 12 

2) Definitionen

a) Voraussetzungen des Betriebsübergangs 

Der Tatbestand des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB verlangt den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber. Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021, § 613a Rn. 6 

aa) Betriebsbegriff

Der Begriff des Betriebs und damit einhergehend der des Betriebsteils kann nicht alleine aufgrund von § 613a BGB bestimmt werden. Er stimmt auch nicht mehr mit dem arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff überein. Der Begriff des Betriebs hat sich unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH verändert. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 14 

§ 613a BGB muss als nationales Gesetz, das auf EU-Recht beruht, unionsrechtskonform ausgelegt werden. Der Begriff des Betriebs wurde deshalb im Wesentlichen in der Rechtsprechung des EuGH inhaltlich geprägt. Das

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Anwendungsbereich

Der Schutz des § 613a BGB erfasst alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs auf einen neuen Betriebsinhaber übergehen. Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 613a BGB Rn. 8 Es kann zu einer analogen Anwendung kommen, wenn bei einem Betriebsübergang auf Grund Gesetzes oder Verwaltungsakts Schutzlücken bestehen. Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 613a BGB Rn. 8 Obwohl die Vorschrift europäisch geprägt ist, ist der deutsche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 2 Die Vorschrift erfasst auch Auszubildende und leitende Angestellte. Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 2 

Die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist nicht davon abhängig, ob im übergehenden Betrieb ein Betriebsrat besteht oder das BetrVG Anwendung findet. § 613a

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16:

Ohne Betriebsinhaberwechsel kein Betriebsübergang und ohne Betriebsübergang keine Widerspruchsfrist

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die den Betrieb im eigenen Namen führende und nach außen als Inhaberin auftretende Person wechselt. Es reicht nicht aus, wenn nur gegenüber der Belegschaft eine andere Person als Inhaberin auftritt. Ohne Betriebsübergang ist ein Widerspruch dann auch nicht erforderlich, wenn über den vermeintlichen Betriebsübergang informiert wurde.

Im vorliegenden Fall ist keine Übernahme der Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen erfolgt und die Beklagte hat auch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt. Es ist lediglich im Innerverhältnis eine andere Person als Inhaberin aufgetreten. Das reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Ein Betriebsübergang scheidet daher aus.

b) BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 700/16:

Verwirkung des Widerspruchsrechts

5) Literaturstimmen

- Ahrendt in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019

- Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021

- Grau/Schaut, NZA 2018, 216 - 221

- Gussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 58. Edition 01.12.2020

- Junker, NZA-Beil. 2012, 8 – 16

- Matthes, NZA 2000, 1073 – 1077

- Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020

- Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021

- Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019

- Schubert/F. Huber in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage 2020

- Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021

- Weidenkaff in: Palandt, Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021

6) Häufige Paragraphenketten

 

  • § 613a Abs. 5, 6 BGB i. V. m. § 242 BGB

    Verwirkung des Widerspruchsrecht
  • § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 242 BGB

    Ausnahmsweise Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruch
  • § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB

    Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Betriebsübergangs
  • § 613a Abs. 1, 4 - 6 BGB i. V. m. § 324 UmwG

    Anwendbarkeit des § 613a Abs. 1, 4 – 6 BGB auf Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen
  • § 613a BGB, § 133 UmwG

    Verlängerung der Haftung bei Betriebsübergängen im Umwandlungsrecht
  • § 613a BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG

    Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers über die Folgen der Verschmelzung
  • § 613a BGB, §§ 3 Abs. 3, 5 TVG

    Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
  • § 613a BGB, §§ 111, 112 BetrVG

    Betriebsübergang
7) Prozessuales

a) Passivlegitimation

Ein Betriebsübergang hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation des Arbeitnehmers, der zur Zeit des Betriebsübergangs gegen seinen bisherigen Arbeitgeber klagt. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 205 

Andersherum gibt es unterschiedliche Klagegegner. Hat der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang gekündigt (dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zugang der Kündigung), ist er für den Rechtsstreit über die Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen (§ 4 KSchG) passiv legitimiert. Der Vollzug des Betriebsübergangs führt nicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 205 

Wenn der Arbeitnehmer einerseits die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des ehemaligen Arbeitgebers nicht aufgelöst worden ist und darüber hinaus das

8) Anmerkungen

Von dem Arbeitgeber wird eine zutreffende, vollständige, präzise, verständliche Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 85 Nachfolgend finden Sie praktische Hinweise zum Inhalt eines Unterrichtungsschreibens des bisherigen Arbeitgebers bzw. neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang. Einen abschließenden Standardkanon, der sich nach Art einer Checkliste einfach abarbeiten lässt, gibt es so nicht. Grau/Schaut, NZA 2020, 216 (218) Wir empfehlen jedoch, die folgenden Punkte unbedingt Inhalt der Unterrichtung werden zu lassen:

1. Name und Anschrift des Erwerbers und des bisherigen Arbeitgebers

2. (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebsübergangs

3. Rechtsgrund und unternehmerische Gründe für den Betriebsübergang

4. Informationen zu kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen)

5. Eintritt des Erwerbers in alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

6. Haftung des Erwerbers und des

Autor & Kanzlei
Jan-Philipp Lautebach, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions
Herr Rechtsanwalt Jan-Philipp Lautebach
Lautebach@kessler-rs.de + 49 (0)421 – 460 23 0

Autorenprofil Rechtsanwalt Jan-Philipp Lautebach:
Herr Lautebach ist seit 2017 Rechtsanwalt und seit Dezember 2020 Partner der Sozietät KESSLER in Bremen. Studiert hat Herr Lautebach an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, das zweite Staatsexamen legte er am OLG Schleswig ab. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt neben dem Arbeitsrecht, in dem er vorrangig Arbeitgeber aber auch Privatpersonen vertritt, in der Beratung mittelständischer Unternehmen und Unternehmer in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, aber auch im Erbrecht sowie allgemeinen Zivil- und Prozessrecht.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Martinistraße 57
28195 Bremen

Fax: +49 [0] 421 – 4 60 23 – 200

Profil

Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Zivilrechtliche Verträge und Verfahren
Steuerberatung
Erbrecht
Unternehmensnachfolge
Handelsrecht
Notariat
Mergers & Acquisitions
Urheberrecht
Vertragsrecht
Immobilienrecht
Gewerbemietrecht
Strategische Ausrichtung

Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.

Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.

Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.

Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.

Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.

Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.

Vorherige Norm
§ 613 Unübertragbarkeit
Nächste Norm
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Fußnoten