(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- 2. den Grund für den Übergang,
- 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.
Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.
Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.
Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.
Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.
Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.
Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 613a BGB ist eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Sie regelt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs und die Folgen für die im veräußerten Betrieb oder Betriebsteil arbeitenden Arbeitnehmer. Ein Betriebsteil kann z.B. eine Filiale, eine Abteilung oder eine Geschäftsstelle sein. Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber, sollen die Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz verlieren. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt beim Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebsübergang führt also nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dazu, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen wechselt und die zum alten Arbeitgeber bestandenen Arbeitsverhältnisse übergehen und fortbestehen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, sofern der Arbeitnehmer nicht von seinem in § 613a Abs. 6 BGB verankerten Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Ohne entsprechende Regelungen wäre der Kündigungsschutz massiv eingeschränkt. Ein Betriebsübergang hat weitere Folgen, wie z.B. die Mithaftung des Erwerbers für vor der Veräußerung entstandene Verbindlichkeiten und die Kontinuität des Betriebsrats.
§ 613a BGB wurde durch etliche Urteile sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene konkretisiert. In der Praxis ist regelmäßig insbesondere problematisch, ob im konkreten Fall ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht. Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Zur Klärung, ob dies der Fall ist, werden mehrere Faktoren herangezogen. So sprechen die Übernahme der Hauptbelegschaft, die Ähnlichkeit der Tätigkeit nach dem Übergang oder die Übernahme von Kundschaft regelmäßig für einen Betriebsübergang. In der Praxis ist die Klärung nicht immer einfach. Daher gibt es divergierende Gerichtsurteile und die Rechtsprechung hat sich in Bezug auf § 613a BGB bereits mehrmals gewandelt.
Die Norm ähnelt stark der Schutzvorschrift aus § 566 Abs. 1 BGB, nach welcher das Prinzip „Kauf bricht Miete nicht“ gilt. Bei einem Immobilienverkauf geht das Mietverhältnis über und besteht zum neuen Immobilieninhaber fort. Die Vorschriften § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und § 566 Abs. 1 BGB schützen beide jeweils den regelmäßig schwächeren Vertragspartner, der eher auf das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses angewiesen ist.
a) Überblick
§ 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Die Norm greift immer dann ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2 § 613a BGB regelt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 1 und die Folgen für diejenigen Arbeitnehmer, die in dem zu veräußernden Betrieb oder Betriebsteil arbeiten. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2
Absatz 1 Satz 1 enthält das Grundprinzip des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Absatz 1 Satz 2 bis 4 betreffen die rechtliche Behandlung kollektivrechtlicher Vereinbarungen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung von Veräußerer und Erwerber. Absatz 3 ist eine Klarstellung für Umwandlungen
a) Voraussetzungen des Betriebsübergangs
Der Tatbestand des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB verlangt den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber. Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021, § 613a Rn. 6
aa) Betriebsbegriff
Der Begriff des Betriebs und damit einhergehend der des Betriebsteils kann nicht alleine aufgrund von § 613a BGB bestimmt werden. Er stimmt auch nicht mehr mit dem arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff überein. Der Begriff des Betriebs hat sich unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH verändert. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 14
§ 613a BGB muss als nationales Gesetz, das auf EU-Recht beruht, unionsrechtskonform ausgelegt werden. Der Begriff des Betriebs wurde deshalb im Wesentlichen in der Rechtsprechung des EuGH inhaltlich geprägt. Das
a) Anwendungsbereich
Der Schutz des § 613a BGB erfasst alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs auf einen neuen Betriebsinhaber übergehen. Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 613a BGB Rn. 8 Es kann zu einer analogen Anwendung kommen, wenn bei einem Betriebsübergang auf Grund Gesetzes oder Verwaltungsakts Schutzlücken bestehen. Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 613a BGB Rn. 8 Obwohl die Vorschrift europäisch geprägt ist, ist der deutsche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 2 Die Vorschrift erfasst auch Auszubildende und leitende Angestellte. Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 2
Die Anwendbarkeit des § 613a BGB ist nicht davon abhängig, ob im übergehenden Betrieb ein Betriebsrat besteht oder das BetrVG Anwendung findet. § 613a
a) BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16:
Ohne Betriebsinhaberwechsel kein Betriebsübergang und ohne Betriebsübergang keine Widerspruchsfrist
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die den Betrieb im eigenen Namen führende und nach außen als Inhaberin auftretende Person wechselt. Es reicht nicht aus, wenn nur gegenüber der Belegschaft eine andere Person als Inhaberin auftritt. Ohne Betriebsübergang ist ein Widerspruch dann auch nicht erforderlich, wenn über den vermeintlichen Betriebsübergang informiert wurde.
Im vorliegenden Fall ist keine Übernahme der Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen erfolgt und die Beklagte hat auch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt. Es ist lediglich im Innerverhältnis eine andere Person als Inhaberin aufgetreten. Das reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Ein Betriebsübergang scheidet daher aus.
b) BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 700/16:
Verwirkung des Widerspruchsrechts
- Ahrendt in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019
- Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021
- Grau/Schaut, NZA 2018, 216 - 221
- Gussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 58. Edition 01.12.2020
- Junker, NZA-Beil. 2012, 8 – 16
- Matthes, NZA 2000, 1073 – 1077
- Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020
- Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021
- Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019
- Schubert/F. Huber in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage 2020
- Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021
- Weidenkaff in: Palandt, Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021
Verwirkung des Widerspruchsrecht
Ausnahmsweise Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruch
Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Betriebsübergangs
Anwendbarkeit des § 613a Abs. 1, 4 – 6 BGB auf Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen
Verlängerung der Haftung bei Betriebsübergängen im Umwandlungsrecht
Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers über die Folgen der Verschmelzung
Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
Betriebsübergang und Betriebsänderung
Übergangsmandat, Restmandat im Betriebsrat
a) Passivlegitimation
Ein Betriebsübergang hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation des Arbeitnehmers, der zur Zeit des Betriebsübergangs gegen seinen bisherigen Arbeitgeber klagt. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 205
Andersherum gibt es unterschiedliche Klagegegner. Hat der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang gekündigt (dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zugang der Kündigung), ist er für den Rechtsstreit über die Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen (§ 4 KSchG) passiv legitimiert. Der Vollzug des Betriebsübergangs führt nicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel. Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 205
Wenn der Arbeitnehmer einerseits die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des ehemaligen Arbeitgebers nicht aufgelöst worden ist und darüber hinaus das
Von dem Arbeitgeber wird eine zutreffende, vollständige, präzise, verständliche Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt. Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 85 Nachfolgend finden Sie praktische Hinweise zum Inhalt eines Unterrichtungsschreibens des bisherigen Arbeitgebers bzw. neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang. Einen abschließenden Standardkanon, der sich nach Art einer Checkliste einfach abarbeiten lässt, gibt es so nicht. Grau/Schaut, NZA 2020, 216 (218) Wir empfehlen jedoch, die folgenden Punkte unbedingt Inhalt der Unterrichtung werden zu lassen:
1. Name und Anschrift des Erwerbers und des bisherigen Arbeitgebers
2. (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebsübergangs
3. Rechtsgrund und unternehmerische Gründe für den Betriebsübergang
4. Informationen zu kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen)
5. Eintritt des Erwerbers in alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
6. Haftung des Erwerbers und des