von Göler (Hrsg.) / Heiko Ormanschick / § 615

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Arbeitsleistung stellt eine absolute Fixschuld dar. Jeder Verzug bei der Annahme dieser Arbeitsleistung führt damit an und für sich zur Unmöglichkeit - und § 615 BGB hätte im Arbeitsverhältnis keinen Anwendungsbereich. Demgegenüber nimmt das BAG dennoch einen Annahmeverzug immer dann an, wenn der Dienstberechtigte sich weigert, die Leistung zuzulassen, während Unmöglichkeit gegeben sein soll, wenn trotz Annahmebereitschaft die Leistung nicht erbracht werden kann.

Ist zwischen den Parteien das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags streitig, ist zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers i. d. R. ein tatsächliches Angebot durch den Arbeitnehmer erforderlich. Denn anders als bei einer Kündigung beendet der Arbeitgeber in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis nicht einseitig. BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 19/05, NZA 2006, 435   

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wird § 615 S. 2 BGB durch die

2) Definitionen

Abzugrenzen vom Betriebsrisiko ist das Arbeitskampfrisiko. Können die Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kämpfenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko mit der Maßgabe, dass keine Vergütungs- oder Beschäftigungsansprüche bestehen. Ist die Betriebsstörung auf den Streik anderer Arbeitnehmer desselben Betriebs zurückzuführen, so verlieren die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch. Kann der Arbeitgeber allerdings die Folgen der Betriebsstörung durch organisatorische Gegenmaßnahmen begrenzen, behalten arbeitswillige Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch, wenn ihre Beschäftigung rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. BAG, Urteil vom 11.07.1995 - 1 AZR 161/95, NJW 1996, 1227 Die streikenden Arbeitnehmer tragen das Lohnrisiko auch dann, wenn zeitlich aufeinanderfolgend in verschiedenen Abteilungen oder Schichten und insbesondere Kurzstreiks stattfinden, und dem Arbeitgeber eine darauf eingestellte andere Arbeitsplanung unmöglich oder unzumutbar ist. BAG, Urteil vom 12.11.1996 - 1 AZR 364/96,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Annahmeverzug trotz Weiterbeschäftigungsangebot? Zwecks Meidung/Reduzierung des Annahmeverzugsrisikos nach unwirksamer Kündigung bieten Arbeitgeber häufig die Weiterbeschäftigung im Rahmen einer sog. Prozessbeschäftigung längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung an. Dabei kann die Ausgestaltung der Prozessbeschäftigung als faktisches Arbeitsverhältnis als auch durch befristete oder bedingte Weiterbeschäftigung, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen befristeten Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen bzw. eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrag, erfolgen. In all diesen Fällen verneint die restriktive Rechtsprechung einen Annahmeverzug allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Leistung als Erfüllung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses annimmt. Will ein Arbeitgeber schon tatbestandlich den Eintritt des Annahmeverzugs vermeiden, bleibt ihm also nur die Rücknahme der Kündigung.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Annahmeverzugslohn kann in den vorgenannten Fällen allerdings daran scheitern, dass die

4) Literaturstimmen

Eine Übersicht zum Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits gibt Ricken, NZA 2005, 323 ff. Mit dem Zumutbarkeitsbegriff i. S. v. § 615 S. 2 BGB befasst sich der Beitrag von Fritz/Erren, NZA 2009, 1242 ff. Das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers untersuchen Pawlak/Lüderitz, NZA 2011, 313 ff. 

5) Häufige Paragraphenketten
6) Prozessuales

Im Vergütungsprozess hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass im Verzugszeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch hat er den Umfang der geltend gemachten Forderung sowie die Ablehnung der Arbeitsleistung zu beweisen. Für einen fehlenden Leistungswillen oder das Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers trifft demgegenüber den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dieses gilt auch für die notwendige Kausalität zwischen dem Freiwerden der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung und dem anderweitigen Erwerb.

Der Arbeitgeber kann Auskunft über die tatsächlichen Umstände der anderweitigen Erwerbstätigkeit des Arbeitsnehmers verlangen und bis zur Erteilung der Leistung die Auskunft verweigern. BAG, Urteil vom 19.03.2002 - 9 AZR 16/01, NZA 2002, 1055  Wurde der Arbeitgeber rechtskräftig zur Zahlung eines Annahmeverzuglohns nach § 615 BGB verurteilt und erfährt er von einem anrechenbaren Verdienst des Arbeitnehmers erst nach rechtskräftiger Entscheidung, kann er den

7) Anmerkungen

Das BAG legt jede nicht ausdrücklich widerruflich ausgebrachte Freistellungserklärung, welche zugleich eine Urlaubsabgeltung vorsieht, als unwiderrufliche Freistellung aus. BAG, Urteil vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05, NZA 2006, 1008  Den Urlaubsanspruch kann ein Arbeitgeber im Rahmen der Freistellung wirksam deshalb nur dann erfüllen, wenn er den Arbeitgeber unwiderruflich von der Arbeitspflicht freigestellt hat. BAG, Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 433/08, NZA 2009, 1211  Darüber hinaus muss deutlich werden, in welchem Umfang die Urlaubsansprüche abgegolten werden sollen. Ist diese Konkretisierung nicht hinreichend deutlich, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers. BAG, Urteil vom 15.05.2011- 9 AZR 189/10, NZA 2011, 1032; http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-20/9_AZR_189-10.pdf 

Haben die Parteien einvernehmlich die Freistellung vereinbart (etwa in einem Prozessvergleich), kann eine Anrechnung von anderweitigem Verdienst nur erfolgen, wenn die Parteien eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen haben. Fehlt eine

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Fachanwalt für Mietrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Heiko Ormanschick
kanzlei@ormanschick.de +49 40 866 0600

Herr Rechtsanwalt Ormanschick ist auch als Dozent an der HagenLawSchool für die Rechtsanwaltsausbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Ferner ist er Fachbuchautor, Mitherausgeber der ZMR und Redakteur der DW.

  • Jahrgang 1958
  • Abitur in Hamburg
  • Wehrdienst (Marine)
  • Jura-Studium an der Universität Hamburg
  • Referendariat in Hamburg
  • Zulassung als RA 1990
Ormanschick Rechtsanwälte
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