„In Bayern geboren - im Rheinland sozialisiert - deutschlandweit als Anwalt unterwegs: im Erbrecht und begleitendem Steuerrecht, Testamentsvollstreckungen, Vorsorge- und Nachfolgegestaltungen sowie Stiftungen.“
- Geboren in München
- Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn
- Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln
- seit 1984 ausbildungsbegleitend wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei in Bonn
- 1986 Zulassung als Rechtsanwalt, Entwicklung der Einzelkanzlei zu einer Sozietät und sukzessiver Aufbau zu einer mittelständischen Anwaltskanzlei
- parallel zur Anwaltstätigkeit: Repetitor in Marburg und Gießen, Ausbildungsleiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Köln
- 1990 Erweiterung der Anwaltskanzlei um Standorte in Halle (Saale) und Dresden
- 1994 Fachanwalt für Steuerrecht
- 1997 Mitbegründung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.
- 2001 Übernahme des Amtes als Vorsitzender der AGT
- 2003 Beginn umfangreicher Veröffentlichungstätigkeit (u.a. Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker sowie zahlreicher Fachbeiträge)
- 2004 Beginn umfangreicher fachlicher Vortragstätigkeit im Bereich der Ausbildung von Fachanwälten für Erbrecht, Fachberatern für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV) u.v.m.
- 2005 Fachanwalt für Erbrecht
- 2006 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
- 2007 Initiator des Deutschen Testamentsvollstreckertages
- 2009 erstmalige Auszeichnung als Topanwalt für Erbrecht durch die Wirtschaftswoche
- 2015 Initiator des schweizerisch-deutschen Testamentsvollstreckertages
- 2024 Gründung der Einzelkanzlei ROTT.legal, als Kooperationspartner Of Counsel bei SP§P.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Grundsatz: Starke Stellung ohne gerichtliche Kontrolle
Der Testamentsvollstrecker benötigt von Gesetzes wegen keinerlei Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrungen, noch nicht einmal eine Versicherung. Anders als bspw. ein Betreuer unterliegt er grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Gleichwohl weist ihm das deutsche Erbrecht eine sehr starke Stellung zu. Je nach Gestaltung der letztwilligen Verfügung, in der der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann er die Erben von der Verwaltung des Nachlasses vollkommen ausschließen. Dies führt dazu, dass der Testamentsvollstrecker vom Erben oft als sein Feind angesehen wird. Dies ist aber nur eine Seite der Medaille.
Der grundrechtliche Schutz, den das Erbrecht genießt, ermächtigt den Erblasser nicht nur, gar kein Erbe auszusetzen, sondern lässt gleichsam als ein Weniger die Anordnung der Testamentsvollstreckung nun einmal zu. Der Erbe kann selbst entscheiden, ob er die Erbschaft mit der angeordneten Testamentsvollstreckung annimmt, oder die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung der Erbschaft ist für viele Erben aber keine ernsthafte Alternative, weil sie dann, wenn sie nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, in der Regel gar keine erbrechtlichen Ansprüche haben. Außerdem kennt der Erbe innerhalb der recht kurz bemessenen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB oftmals die Person des Testamentsvollstreckers noch gar nicht oder hat sich von ihr noch gar keinen Eindruck verschaffen können. Und dies ist aber eigentlich wichtig, denn es gibt sehr gute Testamentsvollstrecker, die überaus segensreich für den Nachlass wirken können.
b) Nur schwer überschaubare Kasuistik
In diesem Spannungsverhältnis gibt der Gesetzgeber dem Erben und anderen am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragen zu können. Es wird aber nicht jeder Fehler eines Testamentsvollstreckers zu einer Entlassung. Der Gesetzgeber fordert vielmehr das Vorliegen eines "wichtigen" Grundes und führt hierfür exemplarisch "grobe" Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Für den Laien wie die Abgrenzung regelmäßig sehr schwer zu treffen sein. Was für ihn aus seiner Interessenlage heraus bereits als grobe Pflichtverletzung erscheinen mag, kann sich aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts durchaus anders darstellen.
Auch darf nicht übersehen werden, dass jede Testamentvollstreckung ihre Besonderheiten hat. Keine Testamentsvollstreckung gleicht der anderen. Dies führt dazu, dass sich im Bereich der Entlassungsgründe für Testamentsvollstrecker eine sehr große Kasuistik entwickelt hat, daie der Laie kaum zu überschauen vermag. Selbst für Juristen handelt es sich um eine Spezialmaterie. Gehört nach den juristischen Ausbildungsordnungen das Erbrecht schon nur in seinen Grundzügen zu den Prüfungsinhalten des ersten juristischen Examens, so ist die Spezialmaterie der Testamentsvollstreckung hiervon regelmäßig sogar ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Empfehlung für Testierende:
Die aufgezeigten Probleme im Umgang der Erben mit dem Testamentsvollstrecker sollten denjenigen, der sich mit dem Gedanken trägt, in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, auf keinen Fall davon abhalten. Die Vorteile einer gut angelegten Testamentsvollstreckung für den Nachlass überwiegen bei Weitem. Dabei muss es gar nicht immer um unternehmerisches Vermögen gehen. Auch im privaten Bereich, beispielsweise bei familiären Patchwork-Strukturen, bei minderjährigen Abkömmlingen, bei der Versorgung behinderter Familienmitglieder, bei überschuldeten Erben, denen die Erbschaft zu großen Teilen nur an die Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter fallen würde, aber auch bei unerfahrenen Erben, gemeinnützigen Organisationen oder der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind Testamentsvollstrecker unerlässlich.
Entscheidend sind zwei Dinge: Zum einen muss derjenige, der den letzten Willen niederlegt, sich im Recht der Testamentsvollstreckung bestens auskennen, denn Fehler, die bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung gemacht werden, sind später nicht mehr zu korrigieren. Und zum anderen muss die Person des Testamentsvollstreckers den hohen persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen, die an das Amt im konkreten Fall zu stellen sind, genügen. Eine gute Hilfestellung hierzu bietet die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. (www.agt-ev.de) und in die von ihr verfolgte Qualifizierung von Testamentsvollstreckern (www.testamentsvollstreckerliste.de).
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Betreiben von Nachlassbeteiligten gilt als das schärfste Schwert in der Hand des Erben. Muscheler, AcP 197, 226, 227 Dogmatisch stellt sie einen Sonderfall der Amtsbeendigung des Testamentsvollstreckers dar. Sie tritt neben die Beendigungstatbestände der Amtsniederlegung, § 2226 BGB, den in der Person des Testamentsvollstreckers liegenden Beendigungsgründen nach § 2225 BGB sowie der Amtsniederlegung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2210 BGB.
Gemeinsam mit der strengen Haftungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 bildet das Entlassungsverfahren einen Kontrapunkt zu der starken Stellung, die dem Testamentsvollstrecker im deutschen Recht zukommt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Erblasser nicht befugt ist, in seiner letztwilligen Verfügung die Möglichkeit zur Entlassung nach § 2227 abzubedingen. Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013, § 2227 BGB, Rn
a) Entlassungsantrag
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Hierunter fallen sowohl Erben, als auch Vermächtnisnehmer, weiterhin etwaige Mittestamentsvollstrecker sowie grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte. KG, Beschl. v. 22.02.2005, 1 W 234/02, FamRZ 2005, 1595 Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen ebenfalls in Betracht. Rott in: Rott u.a., Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11 unter Hinweis auf die Haftungsregelungen der §§ 2382, 2385
Nicht antragsberechtigt sind hingegen Nachlassgläubiger, Eigengläubiger des Erben oder Eltern, denen nach § 1638 BGB die Sorge für das ihrem Kind zugewendete Vermögen entzogen ist. Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 6 m.w.N.
Vor seiner Entlassung sind der Testamentsvollstrecker und die übrigen Beteiligten anzuhören. Diese Pflicht des Gerichts folgt schon aus Art. 103 Abs.
a) Beispielsfälle für grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers: Nach Rott in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 15 ff. m.w.N.
Die Rechtsprechung legt immer wieder Wert darauf, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Dies führt im Ergebnis zu einer großen Kasuistik. Ein schneller Überblick zu bereits entschiedenen Entlassungssachverhalten - wie auch anderer Rechtsprechung zu Themen der Testamentsvollstreckung - findet sich bei Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, Zerb-Verlag 2023 (https://www.zerb.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/erbrecht/2364/rechtsprechungssammlung-fuer-testamentsvollstrecker-ebroschuere-pdf), einer Online-Zusammenstellung mit Verlinkung zu im Internet frei zugänglichen Entscheidungen.
Rott, u.a., Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Praxishandbuch Testamentsvollstreckung | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)
Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, 1. Auflage 2023, Zerb-Verlag, Bonn (Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker - eBroschüre (pdf) | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)
Rott in Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Die Vergütung des Testamentsvollstreckers | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)
Rott, Testamentsvollstreckung – Kommentierung zu §§ 2197 – 2220 BGB sowie §§ 2222 – 2228 BGB, in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013
Rott, Eberhard, Aktuelles zur Testamentsvollstreckung – Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten und Praxishinweise, NWB-EV 2023, 333-339
Rott, Eberhard, Wie
§§ 2227, 2216 BGB
§§ 2227, 2215 BGB
§§ 2227, 2219 BGB
§§ 2205, 2211, 2214 BGB
Das Entlassungsverfahren auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichtes gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. OLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007 – 15 W 277/06, Rpfleger 2007, 324–327
Zuständig in erster Instanz ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23a Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser gemäß § 1066 ZPO einem Schiedsgericht zugewiesen werden kann, ist streitig. Die Rechtsprechung verneint diese Frage bisher. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2009, 11 Wx 94/07, FamRZ 2010, 150–152
Zu unterscheiden ist zwischen der Entlassung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers und der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker. Dem Gericht kommt keine Befugnis zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung insgesamt zu. In der Praxis wird daher nur in Einzelfällen die Entlassung des Testamentsvollstreckers dazu führen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, beispielsweise dann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt, dass die Testamentsvollstreckung auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers beschränkt ist.