von Göler (Hrsg.) / Eberhard Rott / § 2227

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Betreiben von Nachlassbeteiligten gilt als das schärfste Schwert in der Hand des Erben. Muscheler, AcP 197, 226, 227 Dogmatisch stellt sie einen Sonderfall der Amtsbeendigung des Testamentsvollstreckers dar. Sie tritt neben die Beendigungstatbestände der Amtsniederlegung, § 2226 BGB, den in der Person des Testamentsvollstreckers liegenden Beendigungsgründen nach § 2225 BGB sowie der Amtsniederlegung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2210 BGB.

Gemeinsam mit der strengen Haftungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 bildet das Entlassungsverfahren einen Kontrapunkt zu der starken Stellung, die dem Testamentsvollstrecker im deutschen Recht zukommt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Erblasser nicht befugt ist, in seiner letztwilligen Verfügung die Möglichkeit zur Entlassung nach § 2227 abzubedingen. Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013, § 2227 BGB, Rn

2) Definitionen

a) Entlassungsantrag

Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Hierunter fallen sowohl Erben, als auch Vermächtnisnehmer, weiterhin etwaige Mittestamentsvollstrecker sowie grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte. KG, Beschl. v. 22.02.2005, 1 W 234/02, FamRZ 2005, 1595 Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen ebenfalls in Betracht. Rott in: Rott u.a., Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11 unter Hinweis auf die Haftungsregelungen der §§ 2382, 2385

Nicht antragsberechtigt sind hingegen Nachlassgläubiger, Eigengläubiger des Erben oder Eltern, denen nach § 1638 BGB die Sorge für das ihrem Kind zugewendete Vermögen entzogen ist. Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 6 m.w.N.

Vor seiner Entlassung sind der Testamentsvollstrecker und die übrigen Beteiligten anzuhören. Diese Pflicht des Gerichts folgt schon aus Art. 103 Abs.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Beispielsfälle für grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers: Nach Rott in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 15 ff. m.w.N.

  • Schuldhafte Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses bei ernsthafter Gefährdung des Nachlasses OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.01.1997, 3 W 219/96, FGPrax 1997, 109, 110
  • Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen und Rechnungslegungspflichten BayObLG, Beschl. v. 05.11.1987, BReg 1 Z 43/87, FamRZ 1988, 436-437
  • Verweigerung der Vermächtniserfüllung gegen den Willen der Erben BayObLG, Beschl. v. 21.06.2000, 1Z BR 64/00, FamRZ 2001, 124-125
  • Missachtung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers BayObLG, Beschl. v. 30.09.1999, 1Z BR 142/98, FamRZ 2000, 573-577
  • Unterbreitung konkreter Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, auch wenn die Erben den Testamentsvollstrecker hierzu gedrängt haben OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.09.2004 – 14 Wx 73/03, ZEV 2005, 322–323
  • Unterbreitung
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung legt immer wieder Wert darauf, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Dies führt im Ergebnis zu einer großen Kasuistik. Ein schneller Überblick zu bereits entschiedenen Entlassungssachverhalten - wie auch anderer Rechtsprechung zu Themen der Testamentsvollstreckung - findet sich bei Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, Zerb-Verlag 2023 (https://www.zerb.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/erbrecht/2364/rechtsprechungssammlung-fuer-testamentsvollstrecker-ebroschuere-pdf), einer Online-Zusammenstellung mit Verlinkung zu im Internet frei zugänglichen Entscheidungen.

5) Literaturstimmen

 

Rott, u.a., Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Praxishandbuch Testamentsvollstreckung | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, 1. Auflage 2023, Zerb-Verlag, Bonn (Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker - eBroschüre (pdf) | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

Rott in Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Die Vergütung des Testamentsvollstreckers | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

Rott, Testamentsvollstreckung – Kommentierung zu §§ 2197 – 2220 BGB sowie §§ 2222 – 2228 BGB, in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013

Rott, Eberhard, Aktuelles zur Testamentsvollstreckung – Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten und Praxishinweise, NWB-EV 2023, 333-339

Rott, Eberhard, Wie

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 2227, 2216 BGB

§§ 2227, 2215 BGB

§§ 2227, 2219 BGB

§§ 2205, 2211, 2214 BGB

7) Prozessuales

Das Entlassungsverfahren auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichtes gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt. OLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007 – 15 W 277/06, Rpfleger 2007, 324–327

Zuständig in erster Instanz ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23a Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser gemäß § 1066 ZPO einem Schiedsgericht zugewiesen werden kann, ist streitig. Die Rechtsprechung verneint diese Frage bisher. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2009, 11 Wx 94/07, FamRZ 2010, 150–152

8) Anmerkungen

Zu unterscheiden ist zwischen der Entlassung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers und der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker. Dem Gericht kommt keine Befugnis zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung insgesamt zu. In der Praxis wird daher nur in Einzelfällen die Entlassung des Testamentsvollstreckers dazu führen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, beispielsweise dann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt, dass die Testamentsvollstreckung auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers beschränkt ist.

Autor & Kanzlei
Eberhard Rott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
Herr Rechtsanwalt Eberhard Rott
rott@rott.legal 0228/184429-01

„In Bayern geboren - im Rheinland sozialisiert - deutschlandweit als Anwalt unterwegs: im Erbrecht und begleitendem Steuerrecht, Testamentsvollstreckungen, Vorsorge- und Nachfolgegestaltungen sowie Stiftungen.“ 

  • Geboren in München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln
  • seit 1984 ausbildungsbegleitend wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Einzelkanzlei in Bonn
  • 1986 Zulassung als Rechtsanwalt, Entwicklung der Einzelkanzlei zu einer Sozietät und sukzessiver Aufbau zu einer mittelständischen Anwaltskanzlei
  • parallel zur Anwaltstätigkeit: Repetitor in Marburg und Gießen, Ausbildungsleiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften beim Oberlandesgericht Köln
  • 1990 Erweiterung der Anwaltskanzlei um Standorte in Halle (Saale) und Dresden
  • 1994 Fachanwalt für Steuerrecht
  • 1997 Mitbegründung der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V.
  • 2001 Übernahme des Amtes als Vorsitzender der AGT
  • 2003 Beginn umfangreicher Veröffentlichungstätigkeit (u.a. Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker sowie zahlreicher Fachbeiträge)
  • 2004 Beginn umfangreicher fachlicher Vortragstätigkeit im Bereich der Ausbildung von Fachanwälten für Erbrecht, Fachberatern für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV) u.v.m.
  • 2005 Fachanwalt für Erbrecht
  • 2006 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
  • 2007 Initiator des Deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2009 erstmalige Auszeichnung als Topanwalt für Erbrecht durch die Wirtschaftswoche
  • 2015 Initiator des schweizerisch-deutschen Testamentsvollstreckertages
  • 2024 Gründung der Einzelkanzlei ROTT.legal, als Kooperationspartner Of Counsel bei SP§P.
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Der Fokus von ROTT.legal liegt ausschließlich auf dem Erbrecht, dem begleitenden Steuerrecht sowie der Testamentsvollstreckung. Umfangreiche Vorsorge-, Nachfolge- und stiftungs- und unternehmensbezogene Gestaltungen erfolgen in Kooperation mit weiteren spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.
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