Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2208
Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den
Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2209 Dauervollstreckung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle