(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2199
Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle