Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2213
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2214 Gläubiger des Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle