Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2225
Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle