(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2210
Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle