Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2206
Eingehung von Verbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle