(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2198
Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle