(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2205
Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle