von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2215

§ 2215 Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Normzweck

Im Innenverhältnis zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker erfüllt das Nachlassverzeichnis eine Beweisfunktion (§ 2218 BGB), insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsmäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB). Das Nachlassverzeichnis stellt eine private (§ 416 ZPO) und frei zu würdigende Urkunde dar, der im Rechtsverkehr keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt.  BeckOGK/Suttmann BGB § 2215 Rn. 36; Staudinger/Dutta, 2021, BGB § 2215 Rn. 5. 

b) Inhalt des Nachlassverzeichnisses

§ 2215 Abs. 2 BGB legt fest, dass der Testamentsvollstrecker das Verzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen hat, allerdings nicht, zu welchem Stichtag dieses aufgestellt werden muss. In Frage kommen daher mehrere Zeitpunkte: der des Erbfalls, der Zeitpunkt der Absendung oder des Zugangs der Amtsannahme beim zuständigen Nachlassgericht sowie der Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch das

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

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