(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2215
Nachlassverzeichnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle