Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2200
Ernennung durch das Nachlassgericht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle