Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2221
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2222 Nacherbenvollstrecker
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle