(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2216
Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle