(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2203
Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle