Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2202
Annahme und Ablehnung des Amts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle