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§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
NächsteEin der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
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Vorherige Norm
§ 2211
Verfügungsbeschränkung des Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle