Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2204
Auseinandersetzung unter Miterben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle