(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2196
Unmöglichkeit der Vollziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle