von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 627

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 627 BGB ist systematische Ausnahme zu der grundsätzlichen Aufteilung zwischen ordentlicher fristgerechter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Kündigungsgrund (Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz) sowie außerordentlicher Kündigung ohne Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB liegt im dem erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis, das notwendige Grundlage für die übertragene Dienstleistung ist, begründet. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 2  Eine Kündigung nach § 627 BGB kann grundsätzlich auch mit Auslauffrist erklärt werden. § 627 Abs. 1 BGB normiert für beide Teile eines Dienstverhältnisses mit Vertrauensstellung ein fristloses Kündigungsrecht ohne Grund. Da § 627 BGB keine Arbeitsverhältnisse erfasst, bedarf die Kündigungserklärung nicht der Schriftform des § 623 BGB.

a) Abdingbarkeit

Das Recht zur fristlosen Kündigung kann grundsätzlich eingeschränkt (beispielsweise mit kurzer Kündigungsfrist)

2) Definitionen

a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

§ 627 BGB findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse überwiegt das Interesse des Dienstverpflichteten an seiner Existenzsicherung.

Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche § 611 a Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen müssen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich beide Voraussetzungen ("kein dauerndes Dienstverhältnis" sowie "feste Bezüge") kumulativ vorliegen. Dementsprechend müssen auch nach der Rechtsprechung des BGH BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 beide Voraussetzungen erfüllt sein, da sie gemeinschaftlicher Bestandteil der negativen Voraussetzung und als aufeinander bezogen zu verstehen sind.

Für das Vorliegen eines dauernden Dienstverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine längere Zeit festgelegt wird. Selbst die Festlegung einer kürzeren Zeit kann genügen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung auf fortgesetzte oder langfristige Tätigkeiten richtet und nicht nur Überbrückungszwecken (beispielsweise Krankenvertretung) dient. Gehen die Parteien von einer Verlängerungsmöglichkeit aus, kann sogar eine vereinbarte Vertragslaufzeit von nur einem Jahr ein dauerndes Dienstverhältnis begründen.  BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 126/15 

Ein dauerndes Dienstverhältnis setzt nicht voraus, dass der Dienstverpflichtete wirtschaftlich oder sozial abhängig ist. Ein gewisses Gewicht muss die Tätigkeit jedoch erfordern, sodass in der Regel notwendig ist, dass die persönlichen sowie sachlichen Mittel des Dienstverpflichteten durch das Vertragsverhältnis nicht nur unerheblich beansprucht werden. BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14 

Feste Bezüge sind anzunehmen, wenn eine Regelvergütung festgelegt wurde, "mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf".  BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 

Die festen Bezüge müssen für die gesamte Tätigkeit und nicht nur für eine Teilleistung bezahlt werden, damit § 627 Abs. 1 BGB unanwendbar ist. Die Kündigungsmöglichkeit besteht demnach auch dann, wenn für einen Teilbereich des Vertrags feste Bezüge gezahlt werden, denn in einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, die Interessen des Dienstberechtigten hinten anzustellen. BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 

b) Dienste höherer Art

Dienste höherer Art zeichnen sich dadurch aus, dass dem Dienstverpflichteten aufgrund eines überdurchschnittliches Maßes an wissenschaftlicher Bildung, Fachkenntnissen und Kunstfertigkeit eine herausgehobene Stellung typischerweise zukommt. Erfasst werden vor allem Tätigkeiten, denen eine akademische Ausbildung zugrunde liegt, sodass insbesondere Angehörige der freien Berufe in der Regel Dienste höherer Art leisten.  BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 

Ebenfalls von großer Bedeutung sind Leistungen, die den persönlichen Lebensbereich des Dienstberechtigten tangieren und ein besonderes Maß an Diskretion und Seriosität voraussetzen, weil sie in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Dienstberechtigten berühren. Dies ist insbesondere bei allen Formen von Ehe-, Partner- und Bekanntschaftsvermittlern der Fall, da es geboten und üblich ist, dass der Dienstberechtigte seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person sowie die des gewünschten Partners gibt. BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09 

Auch Unternehmensberater, die Einblick in Geschäfts- und Vermögensverhältnisse als Grundlage ihrer wirtschaftsberatenden Tätigkeit erlangen, leisten regelmäßig Dienste höherer Art. LG Dortmund, Urteil vom 3.1.2014 - 10 0 12/13 Selbiges gilt auch bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der Internen Revision. BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 Diese Dienste werden im Allgemeinen nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen, da sie den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betreffen und besondere Diskretion erfordern. Bei der Beauftragung einer juristischen Person bezieht sich das damit verbundene persönliche Vertrauen auf die entsprechende Auswahl und Zusammensetzung und Überwachung der Organe und eingesetzten Mitarbeiter hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität.

Folgende weitere Fälle wurden beispielsweise von der Rechtsprechung als Dienste höherer Art eingestuft:

Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 BGB vorliegt, kommt es – wie bei § 611a BGB - im Zweifel nicht auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, da der Vorrang des § 626 BGB sonst umgangen werden könnte.  LG Landshut, Urteil vom 14.08.2020 - 55 O 403/20 = BeckRS 2020, 43681.

c) Übertragung aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses

Das Tatbestandsmerkmal richtet sich nach einem objektiven Maßstab, nicht entscheidend ist damit die subjektive Motivation des Dienstberechtigten selbst. Maßgeblich ist das Vertrauen des Dienstberechtigten in den Dienstverpflichteten. Ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis wird nicht vorausgesetzt.  OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 Abzustellen ist nicht darauf, ob diese Voraussetzung im konkreten Einzelfall vorliegt, sondern darauf, ob diese Dienste allgemein ihrer Art nach aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.  BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14 

Das Vertrauen muss sich nicht nur auf die Fachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners erstrecken.  BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14  Nicht zwingend erforderlich ist aber ein Vertragsverhältnis mit einer natürlichen Person, da auch bei Verträgen mit juristischen Personen das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Vertrauen vorliegen kann.  BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzungen

Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des § 627 Abs. 1 BGB. Für den Handelsvertreter ist § 89 a HGB die speziellere Norm, sodass § 627 BGB nicht anzuwenden ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 7 ff.  § 626 BGB bleibt anwendbar und insbesondere für Fälle von Relevanz, wenn das Kündigungsrecht des § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde oder eine Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB vorliegen würde.

§ 5 FernUSG geht als unabdingbares Kündigungsrecht für Fernunterrichtsverträge der Regelung des § 627 Abs. 1 BGB vor. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn.

5) Literaturstimmen
  • Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
  • Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845
  • Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d. § 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053
  • Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
  • Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008
6) Häufige Paragraphenketten
Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Katzer
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Fußnoten