Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2294
Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle