(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2289
Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von
§ 2338
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2290 Aufhebung durch Vertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle