Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2293
Rücktritt bei Vorbehalt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle