Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2279
Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2280 Anwendung von § 2269
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle