(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2278
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle