(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2280
Anwendung von § 2269
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle