Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2292
Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle