(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2290
Aufhebung durch Vertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2291 Aufhebung durch Testament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle