(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2295
Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle