(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
WHL hat sich seit der Gründung vor rund 25 Jahren zu einer führenden Kanzlei im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht entwickelt. Aus unserem Büro in Düsseldorf sind wir bundesweit und international für Sie tätig. Als spezialisierte Fachanwälte verbinden wir hohes juristisches Niveau und Gründlichkeit mit einem tiefgreifenden Verständnis der familien- und erbrechtlichen Problematiken.
Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.
Unsere Fachgebiete
In diesen Rechtsfeldern sind wir breit aufgestellt und beraten in drei Sprachen.
Familienrecht
Bei familienrechtlichen Themen wie Trennung, Scheidung oder Vorsorge sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.
Erbrecht
Sie möchten die Weitergabe Ihres Vermögens planen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen
Internationales
Internationale Rechtsthemen in unseren Spezialgebieten gehen wir kompetent und erfahren an. Auch auf Englisch und Französisch.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die drei Vorschriften der §§ 2286 - 2288 BGB regeln das Verhältnis zwischen den in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers und der Behandlung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten.
Durch eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Sachvermächtnis) bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung an seinem gesamten Nachlass oder einzelnen Gegenständen aus diesem Nachlass erhält. Durch eine solche letztwillige Verfügung legt sich der Erblasser allerdings für die lebzeitige Behandlung des Vermögens (des späteren Erbes) keinerlei Bindungen auf. Der Erblasser muss seinen Erben, auch dem durch sein Testament Begünstigten nichts übriglassen. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Vermögen (mehr) vorhanden ist, geht die Erbeinsetzung ins Leere. Wenn ein Gegenstand (Immobilie, eine bewegliche Sache, Wertpapiere, Geld, sonstige Wertgegenstände aller Art wie Kunst, Schmuck usw.), den der Erblasser