von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer , Isabelle Jung / § 2288

§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die drei Vorschriften der §§ 2286 - 2288 BGB regeln das Verhältnis zwischen den in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers und der Behandlung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten.

Durch eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Sachvermächtnis) bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung an seinem gesamten Nachlass oder einzelnen Gegenständen aus diesem Nachlass erhält. Durch eine solche letztwillige Verfügung legt sich der Erblasser allerdings für die lebzeitige Behandlung des Vermögens (des späteren Erbes) keinerlei Bindungen auf. Der Erblasser muss seinen Erben, auch dem durch sein Testament Begünstigten nichts übriglassen. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Vermögen (mehr) vorhanden ist, geht die Erbeinsetzung ins Leere. Wenn ein Gegenstand (Immobilie, eine bewegliche Sache, Wertpapiere, Geld, sonstige Wertgegenstände aller Art wie Kunst, Schmuck usw.), den der Erblasser

Autor & Kanzlei
Fachanwalt Erbrecht und Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Michael Grüßenmeyer
gruessenmeyer@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist gebürtiger Düsseldorfer und hat in Freiburg studiert. Er ist unser Spezialist für das Erbrecht und unsere fachliche Autorität im Prozessrecht. Seine große Berufserfahrung und sein wirtschaftliches Verständnis befähigen ihn zur Konfliktlösung schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Praxishandbuch Unternehmensnachfolge hat er das Kapitel Eheverträge zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verfasst. Mit seinen Kenntnissen im Immobilien, Miet- und Wohnungseigentumsrecht meistert er die juristischen Probleme von Immobilieneigentümern im Familien- und Erbkonflikt. Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf
Frau Rechtsanwältin Isabelle Jung
jung@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwältin Jung hat nach einem Auslandsaufenthalt in Kalifornien, USA, ihr Studium in Düsseldorf absolviert. Sie ist seit Beginn ihrer Ausbildung auf das Familien- und Erbrecht an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht spezialisiert. In der NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht hat sie zur Ausgestaltung und Formulierung von Güterstandsklauseln im Gesellschaftsrecht publiziert. Mit ihrer Zielstrebigkeit und Effizienz hat sie sich nach kurzer Zeit einen Namen im Familienrecht gemacht. Als Mutter einer Tochter bringt sie bei der Bearbeitung der Mandate nicht nur ihre Fachkenntnisse ein, sondern behält immer auch das Wohl der Familie im Blick. Sie ist Mitglied im Deutschen Juristinnenbund.

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Vorherige Norm
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Nächste Norm
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
Fußnoten