von Göler (Hrsg.) / Elisabeta Schidowezki / § 2283

§ 2283 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck und Anwendungsbereich

§ 2283 BGB begrenzt das Anfechtungsrecht des Erblassers in zeitlicher Hinsicht. Die Jahresfrist nach § 2283 Abs. 1 BGB dient der Verkehrssicherheit und der Bestandskraft des Erbvertrags. Ihr Ablauf lässt das Anfechtungsrecht erlöschen.

Die Norm gilt ausschließlich für die Anfechtung durch den Erblasser selbst und für dessen Betreuer gem. § 2282 Abs.2 BGB.

Dritte, die zur Anfechtung berechtigt sind (§§ 228522792079 BGB), wie z.B. ein übergangener Pflichtteilsberechtigter, haben die Frist des § 2082 BGB zu wahren. Dem Vertragspartner des Erblassers, der im Erbvertrag selbst keine letztwilligen Verfügungen trifft, stehen nur die allgemeinen Fristen der §§ 121, 124 zur Verfügung (Veit NJW 1993, 1553 (1555); RGRK-BGB/Kregel Rn. 1; MüKoBGB/Brockmöller Rn. 1).

Im Unterschied zu §§ 124 Abs. 3, 2082 Abs. 3 BGB kennt

2) Häufige Paragraphenketten

Wesentliche Normbezüge

Norm

Verhältnis zu § 2283

§ 2281 BGB

Anfechtungsrecht dem Grunde nach; § 2283 BGB regelt allein die zeitliche Dimension

§ 2282 BGB

Anfechtung Form und Vertretung

§ 2082 BGB

Anfechtungsfrist für Dritte; anders als § 2283 BGB

§ 2285 BGB

Anfechtung durch Dritte

§§ 206, 210 BGB

Fristhemmung, Verweisung in § 2283 Abs. 2 S. 2 BGB

§§ 121, 124 BGB

Allgemeine Anfechtungsfristen für Vertragspartner außerhalb § 2080 BGB

 

 

 

3) Prozessuales

Beweislast

Den Anfechtenden trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Erklärung. Behauptet der Anfechtungsgegner, die Kenntnis sei bereits früher eingetreten oder die Zwangslage früher geendet, ist er hierfür beweispflichtig (BayObLG NJW 1964, 205; BayObLG ZEV 1995, 105 (106); NK-BGB/Hölscher/Kornexl Rn. 12 f.; Staudinger/Raff, 2022, Rn. 25; a.A. BeckOGK/Röhl Rn. 23; MüKoBGB/Musielak Rn. 6).

 

Autor & Kanzlei
Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Frau Rechtsanwältin Elisabeta Schidowezki
schidowezki@forvismazars.com +49 (0)30 / 440 330 - 47

Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, geboren in Tschernowzy, Ukraine, Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt Universität zu Berlin, Referendariat beim Kammergericht (Berlin), ist neben ihrer Tätigkeit als Anwältin Lehrbeauftragte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin im Studiengang "Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge“, arbeitet am Dr. von Göler Online-Kommentar zu pflichtteilsrechtlichen Vorschriften mit, und hält regelmäßig Vorträge zu erbrechtlichen Themen, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich des Pflichtteilsrecht, Recht der Erbengemeinschaft einschließlich Teilungsversteigerung, Unternehmensnachfolge und auf Fälle mit osteuropäischem Bezug.

Forvis Mazars GmbH & Co. KG
Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Greifswald, Hamburg, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam, Stuttgart

Forvis Mazars GmbH & Co. KG

Alt-Moabit 2
10557 Berlin

Tel: +49 30 208 88-0
Fax: +49 30 208 88-1999

Profil

Beratungsschwerpunkte

Nachfolge | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Familienrecht

  • Beratung bei vorweggenommener Vermögensnachfolge, Immobilien, Unternehmen (Schenkungen)
  • Gestaltung/Prüfung Verfügungen von Todes wegen: Testament (Ehegattentestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament, Patchwork-Konstellationen), Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht
  • Auslegung von Testamenten, Beratung bei Ausschlagung, Testamentsanfechtung
  • Konzeption und Durchführung von Testamentsvollstreckungen oder Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Beratung zum deutschen und internationalen Güterrecht, Gestaltung von Eheverträgen (Güterstandsschaukel)
  • gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, Führen von Klageverfahren
  • Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
  • Unternehmensnachfolge, Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeklauseln

Profil des Erbrechtsteams

Die erfahrenen Fachanwält*innen bei Forvis Mazars beraten Sie umfassend in allen Fragen der Vermögensnachfolge, der Nachlassplanung und -gestaltung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Die Beratungsschwerpunkte umfassen insbesondere die Themen lebzeitige Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen, Nachfolgeklauseln, Vorsorgevollmacht, Testamentserrichtung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsansprüche, Erbauseinandersetzung, güterrechtliche Gestaltung, Eheverträgen. Über besondere Expertise verfügt das Team im internationalen Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie bei der Planung und Strukturierung grenzüberschreitender Nachlässe und der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen mit internationalem Bezug unter Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012) im Jahr 2015. Darüber hinaus berät das Team bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu verschiedenen europäischen Rechtsordnungen.

 

Den Anwält*innen bei Forvis Mazars steht die individuelle Situation jedes Mandanten im Mittelpunkt – wir begleiten Sie mit persönlichem Einsatz durch jede erbrechtliche Auseinandersetzung, stets im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Für eine ganzheitliche Beratung kooperieren wir bei Bedarf eng mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Steuerrecht
IT-Recht
Energiewirtschaftsrecht
Produkthaftungsrecht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht / M&A, Vermögensnachfolge
Immobilienrecht
Real Estate
Prozessführung / Litigation
Litigation
Medizinrecht
Healthcare
Zusätzliche Angebote
Financial Services
Öffentliches Recht
Public Services
Strategische Ausrichtung

Die Rechtsanwält*innen bei Forvis Mazars sind deutschlandweit für Sie vor Ort – an den Standorten in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Nürnberg und Stuttgart.

Mehr als 100 Rechtsanwält*innen beraten in allen Bereichen des deutschen und internationalen Wirtschafts- und Steuerrechts mit Schwerpunkten in der Transaktionsberatung sowie im Gesellschafts-, Immobilien-, Arbeits-, Energie-, Gesundheits- und im öffentlichen Wirtschaftsrecht, im IT- und IP-Recht, im Handels- und Wettbewerbsrecht und im Finanz- und Versicherungsaufsichtsrecht sowie im Bereich Legal Compliance und Datenschutz.

Standorte & Anwälte
  • Berlin
  • Köln
  • Dresden
  • Düsseldorf
  • Frankfurt am Main
  • Greifswald
  • Hamburg
  • Leipzig
  • Mannheim
  • München
  • Nürnberg
  • Potsdam
  • Stuttgart
Vorherige Norm
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Nächste Norm
§ 2284 Bestätigung
Fußnoten