(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Beratungsschwerpunkte
Nachfolge | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Familienrecht
- Beratung bei vorweggenommener Vermögensnachfolge, Immobilien, Unternehmen (Schenkungen)
- Gestaltung/Prüfung Verfügungen von Todes wegen: Testament (Ehegattentestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament, Patchwork-Konstellationen), Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht
- Auslegung von Testamenten, Beratung bei Ausschlagung, Testamentsanfechtung
- Konzeption und Durchführung von Testamentsvollstreckungen oder Beratung von Testamentsvollstreckern
- Beratung zum deutschen und internationalen Güterrecht, Gestaltung von Eheverträgen (Güterstandsschaukel)
- gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, Führen von Klageverfahren
- Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
- Unternehmensnachfolge, Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeklauseln
Profil des Erbrechtsteams
Die erfahrenen Fachanwält*innen bei Forvis Mazars beraten Sie umfassend in allen Fragen der Vermögensnachfolge, der Nachlassplanung und -gestaltung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Die Beratungsschwerpunkte umfassen insbesondere die Themen lebzeitige Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen, Nachfolgeklauseln, Vorsorgevollmacht, Testamentserrichtung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsansprüche, Erbauseinandersetzung, güterrechtliche Gestaltung, Eheverträgen. Über besondere Expertise verfügt das Team im internationalen Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie bei der Planung und Strukturierung grenzüberschreitender Nachlässe und der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen mit internationalem Bezug unter Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012) im Jahr 2015. Darüber hinaus berät das Team bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu verschiedenen europäischen Rechtsordnungen.
Den Anwält*innen bei Forvis Mazars steht die individuelle Situation jedes Mandanten im Mittelpunkt – wir begleiten Sie mit persönlichem Einsatz durch jede erbrechtliche Auseinandersetzung, stets im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Für eine ganzheitliche Beratung kooperieren wir bei Bedarf eng mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren.
Die Rechtsanwält*innen bei Forvis Mazars sind deutschlandweit für Sie vor Ort – an den Standorten in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Nürnberg und Stuttgart.
Mehr als 100 Rechtsanwält*innen beraten in allen Bereichen des deutschen und internationalen Wirtschafts- und Steuerrechts mit Schwerpunkten in der Transaktionsberatung sowie im Gesellschafts-, Immobilien-, Arbeits-, Energie-, Gesundheits- und im öffentlichen Wirtschaftsrecht, im IT- und IP-Recht, im Handels- und Wettbewerbsrecht und im Finanz- und Versicherungsaufsichtsrecht sowie im Bereich Legal Compliance und Datenschutz.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1) Höchstpersönlichkeit und Formerfordernis
Wer einen Erbvertrag geschlossen hat und sich einseitig von ihm lösen möchte, in dem er die Anfechtung (§ 2281 BGB) erklärt, muss die gesetzlichen Formerfordernisse des § 2282 BGB beachten:
- die Anfechtung muss grundsätzlich von dem Erblasser höchstpersönlich erklärt werden
- für geschäftsunfähige Erblasser kann unter engen Voraussetzungen der gerichtlich bestellte Betreuer anfechten
- in jedem Fall bedarf die Anfechtungserklärung der notariellen Beurkundung.
2) Nur der Erblasser selbst kann anfechten
Das Recht, einen Erbvertrag anzufechten, gehört zu den höchstpersönlichen Rechten des Erblassers – genauso wie das Recht, überhaupt eine Verfügung von Todes wegen zu treffen. Weder Angehörige noch ein bevollmächtigter Anwalt können die Anfechtung stellvertretend erklären. Eine Vertretung ist weder hinsichtlich des Willens noch hinsichtlich der Erklärung zulässig.
3) Was gilt, wenn jemand nicht mehr geschäftsfähig ist?
Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln – etwa infolge einer schweren Demenzerkrankung –, kann der gerichtlich bestellte Betreuer die Anfechtung für ihn erklären. Wichtig: Ein durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann diese Aufgabe nicht übernehmen, denn die Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die gesetzliche Betreuung im Sinne dieser Vorschrift (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).
Zu beachten ist außerdem, dass der Betreuer für die Anfechtung die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Seit der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, ergibt sich diese Genehmigungsbedürftigkeit ausdrücklich aus § 1851 Nr. 4 BGB.
Beispiel: Frau Schmidt leidet nach einem Schlaganfall an einer schweren Demenz. Ihr gerichtlich bestellter Betreuer erkennt, dass der von ihr vor Jahren abgeschlossene Erbvertrag möglicherweise auf einer arglistigen Täuschung beruht. Mit Genehmigung des Betreuungsgerichts kann er die Anfechtung erklären – ein durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter hingegen nicht.
4) Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich
Die Anfechtungserklärung muss zwingend notariell beurkundet werden – mündliche Erklärungen, einfache Schreiben oder E-Mails sind nicht ausreichend und führen zur Unwirksamkeit der Anfechtung. Die Formvorschrift gilt für den Erblasser selbst sowie für den Betreuer im Fall der Geschäftsunfähigkeit (BeckOK BGB/Litzenburger, 74. Ed. 01.05.2025, § 2282 Rn. 3).
Die Anfechtungserklärung muss dem Erklärungsempfänger im Original oder in notarieller Ausfertigung zugehen. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht ( BayObLGZ 1963, 260 (264) = NJW 1964, 205 (206)).
5) Was gilt, wenn der andere Vertragspartner bereits gestorben ist?
Lebt der andere Vertragspartner noch, ist die Anfechtungserklärung ihm gegenüber abzugeben. Ist er hingegen bereits verstorben, richtet sich die – notariell beurkundete – Anfechtungserklärung an das zuständige Nachlassgericht, das dann die durch den Erbvertrag begünstigten Personen entsprechend informiert.
6) Fristen – unbedingt beachten
Die Anfechtung ist fristgebunden (§ 2283 BGB). Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Nach Fristablauf erlischt das Anfechtungsrecht unwiederbringlich.
7) Umdeutung einer Rücktrittserklärung als Anfechtung
Zu beachten ist, dass auch eine unwirksame Rücktrittserklärung grundsätzlich in eine Anfechtung umgedeutet werden kann, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen (Veit, Die Anfechtung von Erbverträgen, 1991, S. 22 f. m.w.N.; Damrau/Tanck/Kind, § 2282 Rn. 3; BeckOGK/Röhl, 01.05.2025, § 2282 Rn. 15.).
8) Folge einer erfolgreichen Anfechtung
Greift die Anfechtung, gilt die angefochtene Verfügung als von Anfang an unwirksam. Der Erblasser kann anschließend – soweit gesetzlich möglich – eine neue erbrechtliche Regelung treffen, etwa durch Errichtung eines Testaments (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, neuer Erbvertrag).
9) Unser Rat
Die Anfechtung eines Erbvertrags ist rechtlich anspruchsvoll und an strenge Formvoraussetzungen geknüpft. Fehler – etwa das Versäumen der Frist oder die Nichtwahrung der notariellen Form – führen zur Unwirksamkeit der Anfechtung und können nicht nachträglich geheilt werden. Wir empfehlen daher dringend, frühzeitig spezialisierte erbrechtliche Beratung einzuholen.
a) Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (§ 2282 I BGB)
Das Recht, eine vertragsmäßige Verfügung anzufechten, steht dem Erblasser ausschließlich persönlich zu. Jede Form der Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dieser Grundsatz lässt sich auch durch eine ausdrückliche, auf die Anfechtung von Erbverträgen erstreckte Vollmacht nicht überwinden. Auch einem auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht handelnden Bevollmächtigten ist es verwehrt, eine wirksame Anfechtungserklärung abzugeben (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).
Das Prinzip der Höchstpersönlichkeit knüpft an den erbrechtlichen Grundsatz an, dass der Erblasser letztwillige Verfügungen nur aus eigenem Entschluss errichten kann, vgl. § 2274 BGB. Folgerichtig muss er auch über deren Aufhebung im Wege der Anfechtung selbst befinden können. Dieses Höchstpersönlichkeitsgebot gilt entsprechend für den Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2290 II, 2296 I BGB).
§ 2282 BGB hat in
§ 2282 BGB ist in folgende Normen eingebettet:
Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Vertragschließenden abzugeben; ist dieser bereits verstorben, richtet sie sich an das zuständige Nachlassgericht (§ 2281 II, III BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2283 I BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Im Fall der Betreueranfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers tritt an die Stelle der Erblasserkenntnis die Kenntnis des Betreuers (§ 2283 III BGB). Fristgerecht eingegangene Anfechtungserklärungen leitet das Nachlassgericht den durch die angefochtene Verfügung Begünstigten von Amts wegen weiter.