von Göler (Hrsg.) / Elisabeta Schidowezki / § 2282

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (§ 2282 I BGB)

Das Recht, eine vertragsmäßige Verfügung anzufechten, steht dem Erblasser ausschließlich persönlich zu. Jede Form der Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dieser Grundsatz lässt sich auch durch eine ausdrückliche, auf die Anfechtung von Erbverträgen erstreckte Vollmacht nicht überwinden. Auch einem auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht handelnden Bevollmächtigten ist es verwehrt, eine wirksame Anfechtungserklärung abzugeben (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).

Das Prinzip der Höchstpersönlichkeit knüpft an den erbrechtlichen Grundsatz an, dass der Erblasser letztwillige Verfügungen nur aus eigenem Entschluss errichten kann, vgl. § 2274 BGB. Folgerichtig muss er auch über deren Aufhebung im Wege der Anfechtung selbst befinden können. Dieses Höchstpersönlichkeitsgebot gilt entsprechend für den Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2290 II, 2296 I BGB).

§ 2282 BGB hat in

2) Häufige Paragraphenketten

§ 2282 BGB ist in folgende Normen eingebettet:

  • § 2274 BGB (Persönlicher Abschluss des Erbvertrags): Begründet das Prinzip der Höchstpersönlichkeit, das § 2282 BGB auf die Anfechtungsebene überträgt.
  • § 2281 BGB (Anfechtungsrecht des Erblassers): Normiert das Anfechtungsrecht dem Grunde nach.
  • § 2283 BGB (Anfechtungsfrist): Setzt die einjährige Frist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes fest; Abs. 3 enthält eine besondere Regelung für die Betreueranfechtung.
  • §§ 2290 II, 2296 I BGB: Parallele Höchstpersönlichkeitsgebote für den erbrechtlichen Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag.
  • § 2276 BGB: Formvorschrift für den Vertragsschluss; § 2282 III BGB setzt dasselbe Schutzsystem auf Ebene der Anfechtung fort.
  • § 2081 BGB: Regelt die formlose Anfechtung durch Dritte.
  • § 1851 Nr. 4 BGB: Normiert seit dem 01.01.2023 die betreuungsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Betreueranfechtung.
  • § 130 BGB: Bestimmt
3) Prozessuales

Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Vertragschließenden abzugeben; ist dieser bereits verstorben, richtet sie sich an das zuständige Nachlassgericht (§ 2281 II, III BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2283 I BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Im Fall der Betreueranfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers tritt an die Stelle der Erblasserkenntnis die Kenntnis des Betreuers (§ 2283 III BGB). Fristgerecht eingegangene Anfechtungserklärungen leitet das Nachlassgericht den durch die angefochtene Verfügung Begünstigten von Amts wegen weiter.

 

 

 

Autor & Kanzlei
Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Frau Rechtsanwältin Elisabeta Schidowezki
schidowezki@forvismazars.com +49 (0)30 / 440 330 - 47

Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, geboren in Tschernowzy, Ukraine, Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt Universität zu Berlin, Referendariat beim Kammergericht (Berlin), ist neben ihrer Tätigkeit als Anwältin Lehrbeauftragte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin im Studiengang "Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge“, arbeitet am Dr. von Göler Online-Kommentar zu pflichtteilsrechtlichen Vorschriften mit, und hält regelmäßig Vorträge zu erbrechtlichen Themen, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich des Pflichtteilsrecht, Recht der Erbengemeinschaft einschließlich Teilungsversteigerung, Unternehmensnachfolge und auf Fälle mit osteuropäischem Bezug.

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Fußnoten