(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2281
Anfechtung durch den Erblasser
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle