(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2277
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle