(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Beratungsschwerpunkte
Nachfolge | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Familienrecht
- Beratung bei vorweggenommener Vermögensnachfolge, Immobilien, Unternehmen (Schenkungen)
- Gestaltung/Prüfung Verfügungen von Todes wegen: Testament (Ehegattentestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament, Patchwork-Konstellationen), Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht
- Auslegung von Testamenten, Beratung bei Ausschlagung, Testamentsanfechtung
- Konzeption und Durchführung von Testamentsvollstreckungen oder Beratung von Testamentsvollstreckern
- Beratung zum deutschen und internationalen Güterrecht, Gestaltung von Eheverträgen (Güterstandsschaukel)
- gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, Führen von Klageverfahren
- Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
- Unternehmensnachfolge, Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeklauseln
Profil des Erbrechtsteams
Die erfahrenen Fachanwält*innen bei Forvis Mazars beraten Sie umfassend in allen Fragen der Vermögensnachfolge, der Nachlassplanung und -gestaltung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Die Beratungsschwerpunkte umfassen insbesondere die Themen lebzeitige Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen, Nachfolgeklauseln, Vorsorgevollmacht, Testamentserrichtung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsansprüche, Erbauseinandersetzung, güterrechtliche Gestaltung, Eheverträgen. Über besondere Expertise verfügt das Team im internationalen Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie bei der Planung und Strukturierung grenzüberschreitender Nachlässe und der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen mit internationalem Bezug unter Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012) im Jahr 2015. Darüber hinaus berät das Team bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu verschiedenen europäischen Rechtsordnungen.
Den Anwält*innen bei Forvis Mazars steht die individuelle Situation jedes Mandanten im Mittelpunkt – wir begleiten Sie mit persönlichem Einsatz durch jede erbrechtliche Auseinandersetzung, stets im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. Für eine ganzheitliche Beratung kooperieren wir bei Bedarf eng mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren.
Die Rechtsanwält*innen bei Forvis Mazars sind deutschlandweit für Sie vor Ort – an den Standorten in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Nürnberg und Stuttgart.
Mehr als 100 Rechtsanwält*innen beraten in allen Bereichen des deutschen und internationalen Wirtschafts- und Steuerrechts mit Schwerpunkten in der Transaktionsberatung sowie im Gesellschafts-, Immobilien-, Arbeits-, Energie-, Gesundheits- und im öffentlichen Wirtschaftsrecht, im IT- und IP-Recht, im Handels- und Wettbewerbsrecht und im Finanz- und Versicherungsaufsichtsrecht sowie im Bereich Legal Compliance und Datenschutz.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Wer seinen Nachlass rechtsverbindlich und gemeinsam mit einem anderen Menschen regeln möchte, kann dafür einen sogenannten Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen – und er hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Testament: Er bindet beide Seiten. Das bedeutet: Wer im Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht wurde, kann darauf vertrauen, dass diese Regelung nicht ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann.
§ 2278 BGB legt als zentrale Vorschrift fest, was in einem Erbvertrag überhaupt mit dieser besonderen Bindungswirkung – also mit echter Verbindlichkeit für beide Seiten – vereinbart werden kann.
Erbverträge werden in der Praxis vor allem von folgenden Personen geschlossen:
Folgende vier Regelungen sind mit echter Bindungswirkung möglich:
Was kann im Erbvertrag NICHT mit Bindungswirkung vereinbart werden?
Nicht alles, was im Erbvertrag steht, ist auch bindend. Andere Regelungen – etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine bloße Enterbung ohne Erbeinsetzung oder eine Teilungsanordnung (wie der Nachlass konkret aufgeteilt werden soll) – sind zwar möglich, aber nur als einseitige Verfügungen. Das bedeutet: Sie können jederzeit geändert oder widerrufen werden, als hätte man sie in ein Testament geschrieben.
Was bedeutet die Bindungswirkung konkret?
Der Erbvertrag ist verbindlich. Regelungen, die dem Vertragserben (oder Vermächtnisnehmer) schaden würden, können nicht einfach durch ein früheres oder späteres Testament „ausgehebelt“ werden – solche abweichenden Verfügungen sind dann unwirksam. Gleichzeitig bleibt der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich frei: Er darf sein Vermögen weiterhin nutzen, verkaufen oder verschenken. Bei Schenkungen sind aber Grenzen gesetzt, wenn sie vor allem dazu dienen, den Vertragserben zu benachteiligen (§ 2287 BGB).
Das hat folgende praktische Bedeutungen:
Typische Anwendungsfälle und häufige Fehler
a) Systematische Einordnung
Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, indem sie deutlich macht, dass zum einen jeder Vertragsschließende vertragsmäßige letztwillige Verfügungen treffen kann, zum anderen, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden können. Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2278 Rn. 1.
§ 2278 BGB steht im 4. Abschnitt des 5. Buches des BGB (Erbrecht), das den Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB) regelt. Die Norm hat eine Doppelfunktion: Sie bestätigt positiv die Möglichkeit vertragsmäßiger Verfügungen (Abs. 1) und begrenzt diese enumerativ (Abs. 2). Seit dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), das am 17. August 2015 in Kraft trat, wurde die Wahl des anzuwendenden Erbrechts als vierte zulässige vertragsmäßige Verfügung in § 2278 Abs.
a) „Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen" (Abs. 1)
Eine vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 Abs. 1 BGB ist eine im Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung, die mit dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien bindend – also mit der Wirkung der gegenseitigen Bindung beider Teile – getroffen wird. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht einseitig widerrufen werden kann und alle entgegenstehenden früheren oder späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers verdrängt.
b) Zulässige vertragsmäßige Verfügungen (Abs. 2):
Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2).
aa) Erbeinsetzung
Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB). Die Erbeinsetzung kann auch als Miterbeinsetzung oder mit Nacherbfolge verbunden werden. Möglich ist auch die Einsetzung einer juristischen
a) Abgrenzung: vertragsmäßige Verfügung vs. einseitige Verfügung
Die schwierigste praktische Frage des § 2278 BGB ist die Abgrenzung, ob eine im Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage vertragsmäßig (also bindend) oder nur einseitig (also frei widerruflich wie ein Testament) ist.
Betrifft die letztwillige Verfügung die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage, liegt nicht zwingend eine vertragsmäßige Verfügung vor; wird sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, ist die Vertragsmäßigkeit einer solchen Verfügung nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.
b) Auslegung: Wann ist eine Verfügung vertragsmäßig?
Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist für den konkreten Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war; das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend. BeckOGK/Röhl, 1.3.2026, BGB §
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – IV ZB 26/23 Für die Auslegung eines Erbvertrages sind die für letztwillige Verfügungen geltenden Grundsätze der §§ 133, 2084 BGB mit den für Verträge maßgeblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu verbinden. Maßgeblich ist nicht der isolierte Wortlaut einzelner Klauseln, sondern der bei Errichtung der Urkunde bestehende gemeinsame Wille der Vertragsteile.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – IV ZB 22/18 Art. 25 Abs. 3 EuErbVO eröffnet den Parteien eines mehrseitigen Erbvertrages die Möglichkeit, das Recht eines Staates einheitlich als Errichtungsstatut zu wählen, sofern dieses nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO wählbar ist. Eine wirksam getroffene Rechtswahl nimmt an der erbvertraglichen Bindungswirkung teil und sperrt deshalb nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB spätere, entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen,
§ 2278 BGB steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit folgenden Normen:
a) Erbscheinsverfahren
Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht (§§ 352 ff. FamFG) ist die Frage, ob eine im Erbvertrag enthaltene Verfügung vertragsmäßig und damit bindend ist, vielfach Vorfrage der Erbscheinserteilung. Maßgeblich sind die für vertragsmäßige Verfügungen geltenden Auslegungsgrundsätze. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine spätere Verfügung von Todes wegen nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist oder die Bindungswirkung durch Aufhebung, Rücktritt oder Anfechtung entfallen ist.
b) Leistungsklagen auf Erfüllung vertragsmäßiger Verfügungen
Ansprüche aus einem vertragsmäßigen Verfügung (z.B. Vermächtnis) sind im ordentlichen Zivilrechtsweg gegen den Erben geltend zu machen. Streitentscheidend sind regelmäßig Bestand und Reichweite der vertragsmäßigen Bindung sowie Inhalt und Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs.
c) Klagen des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen
Beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers können nach dem Erbfall Ansprüche des vertragsmäßig Bedachten aus §§ 2287, 2288
a) Rechtspolitische Bedeutung
§ 2278 BGB ist das dogmatische Herzstück des Erbvertragsrechts. Er verwirklicht den Grundgedanken, dass der Erbvertrag als Instrument der gemeinsamen, verbindlichen Nachlassplanung nur dann sinnvoll ist, wenn sein Bindungsgehalt auf ein überschaubares Spektrum von Verfügungsarten beschränkt bleibt. Die abschließende Auflistung in Abs. 2 sichert Rechtsklarheit und schützt die Testierfreiheit des Erblassers, indem sie verhindert, dass beliebige Abreden erbrechtliche Bindungswirkung entfalten.
b) Erweiterung durch die EuErbVO
Die Aufnahme der Rechtswahl in § 2278 Abs. 2 BGB durch das Gesetz vom 29. Juni 2015 ist dogmatisch konsequent. Die Einbeziehung der Rechtswahl in den Kreis der vertragsmäßig möglichen Verfügungen trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Wahl des anwendbaren Erbrechts für die Nachlassplanung von ebenso grundlegender Bedeutung sein kann wie die inhaltliche Gestaltung der Erbnachfolge.
c) Praktische Gestaltungsempfehlungen