von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer , Isabelle Jung / § 2286

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers und der Behandlung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten.

Durch eine letztwillige Verfügung (z.B. Erbeinsetzung, Sachvermächtnis) bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung an seinem gesamten Nachlass oder an einzelnen Gegenständen aus diesem Nachlass erhält. Durch eine solche letztwillige Verfügung legt sich der Erblasser allerdings für die lebzeitige Behandlung des Vermögens (des späteren Erbes) keinerlei Bindungen auf. Der Erblasser muss seinen Erben, auch den durch sein Testament Begünstigten nichts übriglassen. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Vermögen (mehr) vorhanden ist, geht die Erbeinsetzung ins Leere. Wenn ein Gegenstand (Immobilie, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Geld, sonstige Wertgegenstände aller Art wie Kunst, Schmuck usw.), den der Erblasser in einem Testament jemandem zugedacht hat,

Autor & Kanzlei
Fachanwalt Erbrecht und Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Michael Grüßenmeyer
gruessenmeyer@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist gebürtiger Düsseldorfer und hat in Freiburg studiert. Er ist unser Spezialist für das Erbrecht und unsere fachliche Autorität im Prozessrecht. Seine große Berufserfahrung und sein wirtschaftliches Verständnis befähigen ihn zur Konfliktlösung schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Praxishandbuch Unternehmensnachfolge hat er das Kapitel Eheverträge zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verfasst. Mit seinen Kenntnissen im Immobilien, Miet- und Wohnungseigentumsrecht meistert er die juristischen Probleme von Immobilieneigentümern im Familien- und Erbkonflikt. Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf
Frau Rechtsanwältin Isabelle Jung
jung@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwältin Jung hat nach einem Auslandsaufenthalt in Kalifornien, USA, ihr Studium in Düsseldorf absolviert. Sie ist seit Beginn ihrer Ausbildung auf das Familien- und Erbrecht an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht spezialisiert. In der NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht hat sie zur Ausgestaltung und Formulierung von Güterstandsklauseln im Gesellschaftsrecht publiziert. Mit ihrer Zielstrebigkeit und Effizienz hat sie sich nach kurzer Zeit einen Namen im Familienrecht gemacht. Als Mutter einer Tochter bringt sie bei der Bearbeitung der Mandate nicht nur ihre Fachkenntnisse ein, sondern behält immer auch das Wohl der Familie im Blick. Sie ist Mitglied im Deutschen Juristinnenbund.

WHL Weiss Hippler Leidinger Kanzlei für Familien- und Erbrecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

WHL Rechtsanwälte

Kapellstraße 12

40479 Düsseldorf

Telefon: 0211 499886-0
Telefax: 0211 499886-18

Rechtsanwaltskanzlei Familienrecht und Erbrecht Düsseldorf
Profil

WHL hat sich seit der Gründung vor rund 25 Jahren zu einer führenden Kanzlei im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht entwickelt. Aus unserem Büro in Düsseldorf sind wir bundesweit und international für Sie tätig. Als spezialisierte Fachanwälte verbinden wir hohes juristisches Niveau und Gründlichkeit mit einem tiefgreifenden Verständnis der familien- und erbrechtlichen Problematiken.

Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Internationales Erbrecht
Internationales Familienrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Unsere Fachgebiete
In diesen Rechtsfeldern sind wir breit aufgestellt und beraten in drei Sprachen.

 

Familienrecht
Bei familienrechtlichen Themen wie Trennung, Scheidung oder Vorsorge sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.

 

Erbrecht
Sie möchten die Weitergabe Ihres Vermögens planen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen

 

Internationales
Internationale Rechtsthemen in unseren Spezialgebieten gehen wir kompetent und erfahren an. Auch auf Englisch und Französisch.

Vorherige Norm
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
Nächste Norm
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Fußnoten