Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2291
Aufhebung durch Testament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle