Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2284
Bestätigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2285 Anfechtung durch Dritte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle