von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2218

§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 2218 BGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben.

Die gesetzlichen Vorschriften über das Auftragsverhältnis sind nicht direkt anwendbar auf das Verhältnis der Erben zum Testamentsvollstrecker, da dieser nicht von den Erben beauftragt ist. Über § 2218 BGB finden diese Regelungen daher entsprechende Anwendung.

Die Vorschrift des § 2218 BGB gehört zu den zwingenden Vorschriften des Testamentsvollstreckerrechts. Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker davon nicht befreien.

Der Regelungsgehalt des § 2218 BGB wird analog angewandt auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger im Amt. Dies mit dem Argument, dass der neue Testamentsvollstrecker schließlich die Rechte der Erben verwaltet. BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB

2) Definitionen

Testamentsvollstrecker

Die Vorschrift gilt für alle Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amts gemäß § 2202 I BGB.

Erbe

Erbe im Sinne der Vorschrift ist sowohl der gesetzliche Erbe gemäß §§ 1924 ff. BGB als auch der testamentarisch bestimmte Erbe. 

Länger dauernde Verwaltung

Eine "länger dauernde Verwaltung" im Sinne des § 2218 II BGB wird angenommen, wenn diese länger als 1 Jahr dauert. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Verwaltungsvollstreckung oder um eine bloße Abwicklungsvollstreckung handelt. Staudinger/Reimann, § 2218, Rn. 36; Klingelhöffer, § 2218, Rn. 288

Für eine Dauerbetreuung in Fällen des sogenannten Behindertentestaments ist nach Nr. 11101 KV GNotKG eine Jahresgebühr zugrunde zu legen. Hierbei ist die obergerichtliche Rechtsprechung noch uneinig, ob bei der Bemessung dieser Jahresgebühr auch das Vermögen des Betroffenen zu

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 13.07.1972 - II ZR 111/70, BGHZ 59, 179, NJW 1972, 1660, DNotZ 1973, 114, WM 1972, 904, BB 1972, 1027, BB 1972, 1072, JR 1973, 334, BauR 1972, 375

(zu: analoge Anwendung der Norm auf das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu seinem Nachfolger im Amt)

BayObLG ZEV 1998, 348

(jährliche Rechnungslegung kann jederzeit mit angemessener Frist gefordert werden)

BGH-Urteil vom 31.01.1963 -VII ZR 284/61- BGHZ 39, 87, 94

(zur Vorlage von Belegen bei der Rechnungslegung; zum Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn Rechenschaft über Jahre nicht gefordert wurde;

BGH-Urteil vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01- NJW 2002, 3773

(beiläufige Ansicht zur Frage der Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs)

BGH-Urteil vom 18.04.2007 -IV ZR 279/05- BGHR 2007, 756-757; BGHReport 2007, 756-757; BRAK-Mitt 2007, 258; DB 2007, IVVV Heft 23;

4) Literaturstimmen

Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014

Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011

Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4.Aufl. 2013

jurisPK-BGB/Heilmann, Kommentar zum BGB, 6.Aufl. 2012

Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014

Klaus Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21.Aufl. 2013

Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010

5) Häufige Paragraphenketten

§§ 246, 259, 260, 664, 666, 667, 668, 670, 671, 673 S.2, 674, 2199, 2219, 2220, 2221, 2226, 2227 BGB

§ 149 II AO

§ 264 HGB

6) Prozessuales

Der Rechnungslegungsanspruch ist gerichtlich gemäß § 2039 BGB nur an alle Miterben geltend zu machen.

7) Anmerkungen

Wer das Amt eines Testamentsvollstreckers annimmt, sollte sich vorab kundig machen über die Verpflichtungen, die er hiermit eingeht. Eine oft unterschätzte Verpflichtung findet sich in § 2218 II BGB. Wird der Nachlass nicht innerhalb des ersten Jahres abgewickelt, können die Erben Rechnungslegung fordern und diese Forderung mit der Drohung begleiten, bei Nichterfüllung dieser Pflicht des Testamentsvollstreckers die Entlassung beim Nachlassgericht zu beantragen.

Dem Testamentsvollstrecker ist daher zu raten, von Anfang an jede Tätigkeit zeitnah zu notieren und mit entsprechenden Belegen zu versehen (Tätigkeitsübersicht Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich, Testamentsvollstreckung, Rn.612 f.). In dieser Übersicht sind alle Einnahmen und Ausgaben für den Nachlass aufzulisten.

Dem Testamentsvollstrecker ist weiter zu raten, hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber dem Erben nach §§ 2218 I, 666 BGB in stetem Kontakt zum Erben zu stehen. Wer die Erben stets

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

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